Zwangssterilisation

Die Reichsregierung verabschiedete am 14. Juli 1933 das  „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“. Durch eine Sterilisation sollte die Weitergabe von so genannten Erbkrankheiten auf folgende Generationen verhindert werden. Als „erbkrank“ galten Menschen, die zum Beispiel an körperlicher oder geistiger Behinderung, Schizophrenie, Epilepsie, Blindheit oder Taubheit litten. Das Gesetz traf aber auch „Asoziale“, Hilfsschüler, Fürsorgezöglinge, Tuberkulosekranke und Alkoholabhängige. Die Betroffenen erlebten nicht nur einen ungewollten und gefährlichen Eingriff in ihren Körper, sondern auch massive Einschränkung in sozialen Bereichen wie Partnerwahl oder Berufsausbildung.

Die Entscheidung über eine Sterilisation fällte ein so genanntes  Erbgesundheitsgericht aus Richtern und Ärzten nach einem vorgegebenen  Verfahren. Die Sterilisation bestand in einem operativen Eingriff: bei Männern durch Trennung der Samenleiter, bei Frauen durch Quetschung oder Verknotung der Eileiter.

In ganz Deutschland richtete die Justizverwaltung nach Inkrafttreten des Gesetzes mehr als 200 Erbgesundheitsgerichte ein. Zu den Standorten zählten auch Halle, Halberstadt, Dessau, Magdeburg und Naumburg, letzteres auch als Widerspruchsinstanz in Form eines Erbgesundheitsobergerichtes.
 
Seite 1 / 2