Zwangssterilisation

Die Reichsregierung verabschiedete am 14. Juli 1933 das  „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“. Durch eine Sterilisation sollte die Weitergabe von so genannten Erbkrankheiten auf folgende Generationen verhindert werden. Als „erbkrank“ galten Menschen, die zum Beispiel an körperlicher oder geistiger Behinderung, Schizophrenie, Epilepsie, Blindheit oder Taubheit litten. Das Gesetz traf aber auch „Asoziale“, Hilfsschüler, Fürsorgezöglinge, Tuberkulosekranke und Alkoholabhängige. Die Betroffenen erlebten nicht nur einen ungewollten und gefährlichen Eingriff in ihren Körper. Sie durften nicht heiraten, weiterführende Schulen besuchen oder einen Beruf im Bildungs- und Sozialbereich ergreifen.

Die Entscheidung über eine Sterilisation fällte ein Erbgesundheitsgericht aus Richtern und Ärzten. Anträge an dieses Gericht konnten Amtsärzte, Anstaltsdirektoren oder die betroffenen Personen selbst stellen. Die Sterilisation bestand in einem operativen Eingriff: bei Männern durch Trennung der Samenleiter, bei Frauen durch Quetschung oder Verknotung der Eileiter.
Die meisten Sterilisationen erfolgten in den Jahren 1934 und 1935. Mit Beginn des Zweiten Weltkrieges verlagerte sich der Schwerpunkt dieses Bereiches nationalsozialistischer Gesundheits- und Rassenpolitik von der Sterilisation zur „Euthanasie“, also von der Fortpflanzungs- zur Lebensauslese.

Tatsachenbericht einer Zwangssterilisation

Organisation und Gesetz der Zwangssterilisation